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| 1.
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Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen der Firma FIRE-Vision und dem Besteller. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers
werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen
Ihrer Geltung ausdrücklich zu |
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2.
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Auftragserteilung
Der Auftrag gilt erst dann durch den Auftragnehmer als angenommen,
wenn er von ihm schriftlich (Fax ausreichend) bestätigt
ist. |
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Gegenansprüche
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen
nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolge mit
einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderung des Auftraggebers. |
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3. |
Behördliche
Genehmigung
a) Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen
Genehmigungen holt der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers
auf Kosten des Auftraggebers ein.
b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer
alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten
Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerksspezifischer Art
sind, einschl. etwa benötigter Zustimmungserklärungen
Dritter zur Verfügung zu stellen.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten
behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese
Auflagen nicht feuerwerksspezifischer Natur sind |
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4. |
Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit
es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags
erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragsnehmer
unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags
notwendigen Gegenstände vollständig und so rechtzeitig
zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene
Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes
gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge
und Umstände sowie Mitteilung von Eckdaten, die für
die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
(2) Der Auftraggeber stellt ferner den Veranstaltungsraum
leergeräumt zur Verfügung.
(3) Bei Verträgen, die Pyrotechnik zum Gegenstand haben,
verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Veranstaltungsort
angrenzenden und möglicherweise betroffenen Anlieger
über den Abschuss des Feuerwerks zu unterrichten.
(4) Unterlässt der Auftragnehmer eine ihm nach den
Absätzen (1) bis (3) obliegende Mitwirkung oder kommt
er mit der Annahme der von dem Auftraggeber angebotenen
Leistung in Verzug oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug
oder Zahlungsunfähigkeit, so ist der Auftragnehmer
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung
zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach
Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann
der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Der
Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der durch die unterlassene
Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen
Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt
unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer
vom seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum des
Auftragnehmers sorgfältig und pfleglich zu behandeln.
Für den Fall von Schadenersatzansprüchen legt
der Auftragnehmer im Rahmen der Anspruchshöhe seine
Einkaufs- bzw. Herstellungspreise zugrunde.
(6) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Kündigung
stehen, ist ausgeschlossen.
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5.
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Schadenersatz/
Gewährleistung
a) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug,
Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß,
positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung
sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches
oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht
wurde.
b) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen
Effekte und Rauchentwicklungen begründen keine Ansprüche
des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.
c) Unabhängig davon, daß der Auftragnehmer die
gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen
hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht-
und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos
abzuschließen und der Auftragnehmerin deren Abschluß
auf Verlangen nachzuweisen.
Bemessung der Vergütung
(1) Die Höhe des Vergütungsanspruch bemisst sich
nach der Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem
Auftraggeber. Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche
Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Vergütung
versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch
ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen zulässig.
(3) Der Vergütungsanspruch ist vierzehn Tage nach Zugang
der Rechnung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung
fällig.
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6.
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Urheberrecht
a) Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks werden
nicht übertragen.
b) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, daß
die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für
kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet
sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber
der Verwertung unerlaubt zustandegekommener Verwertungshandlungen.
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7. |
Teilnichtigkeit
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. |
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8. |
Änderungen
und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen der Schriftform. |
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9. |
Beendigung des
Vertrages
(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten
Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Leistungszeit oder
durch Kündigung.
(2)Eine auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von
jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Festhalten
an dem Vertrag unzumutbar macht. Die Kündigung hat schriftlich
zu erfolgen. |
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