1.

Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma FIRE-Vision und dem Besteller. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen Ihrer Geltung ausdrücklich zu
   
2.
Auftragserteilung

Der Auftrag gilt erst dann durch den Auftragnehmer als angenommen, wenn er von ihm schriftlich (Fax ausreichend) bestätigt ist.
   
Gegenansprüche

Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nicht berechtigt, es sei denn, die Aufrechnung erfolge mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers.
   
3.
Behördliche Genehmigung

a) Die für die Durchführung von Feuerwerken behördlichen Genehmigungen holt der Auftragnehmer im Namen des Auftraggebers auf Kosten des Auftraggebers ein.

b) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Erteilung der Genehmigung benötigten Unterlagen, soweit sie nicht feuerwerksspezifischer Art sind, einschl. etwa benötigter Zustimmungserklärungen Dritter zur Verfügung zu stellen.

c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten behördliche Auflagen zu erfüllen, soweit diese Auflagen nicht feuerwerksspezifischer Natur sind
   
4.
Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Auftragsnehmer unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Gegenstände vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände sowie Mitteilung von Eckdaten, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(2) Der Auftraggeber stellt ferner den Veranstaltungsraum leergeräumt zur Verfügung.

(3) Bei Verträgen, die Pyrotechnik zum Gegenstand haben, verpflichtet sich der Auftraggeber, die dem Veranstaltungsort angrenzenden und möglicherweise betroffenen Anlieger über den Abschuss des Feuerwerks zu unterrichten.

(4) Unterlässt der Auftragnehmer eine ihm nach den Absätzen (1) bis (3) obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von dem Auftraggeber angebotenen Leistung in Verzug oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder Zahlungsunfähigkeit, so ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftragnehmer den Vertrag fristlos kündigen. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Ersatz der durch die unterlassene Mitwirkung oder den Verzug des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens bleibt unberührt. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer vom seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Eigentum des Auftragnehmers sorgfältig und pfleglich zu behandeln. Für den Fall von Schadenersatzansprüchen legt der Auftragnehmer im Rahmen der Anspruchshöhe seine Einkaufs- bzw. Herstellungspreise zugrunde.

(6) Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Auftraggebers, die im Zusammenhang mit der Kündigung stehen, ist ausgeschlossen.
 
5.
Schadenersatz/ Gewährleistung

a) Schadenersatzansprüche des Auftraggebers aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluß, positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.

b) Witterungsbedingte Beeinträchtigungen der pyrotechnischen Effekte und Rauchentwicklungen begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer.

c) Unabhängig davon, daß der Auftragnehmer die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen abgeschlossen hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, eine eigene Haftpflicht- und Unfallversicherung unter Einbeziehung des Feuerwerksrisikos abzuschließen und der Auftragnehmerin deren Abschluß auf Verlangen nachzuweisen.

Bemessung der Vergütung

(1) Die Höhe des Vergütungsanspruch bemisst sich nach der Vereinbarung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Fehlt eine Vereinbarung, ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Die Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(3) Der Vergütungsanspruch ist vierzehn Tage nach Zugang der Rechnung in voller Höhe ohne Abzug zur Zahlung fällig.
   
6.
Urheberrecht

a) Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks werden nicht übertragen.

b) Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, daß die pyrotechnischen Effekte nicht auf Bildträger für kommerzielle Verwendung aufgenommen werden und verpflichtet sich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen gegenüber der Verwertung unerlaubt zustandegekommener Verwertungshandlungen.
   
7.
Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.
   
8.
Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
   
9.
Beendigung des Vertrages

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Leistungszeit oder durch Kündigung.

(2)Eine auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar macht. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.